Testament

Wer mindestens 16 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, darf ein Testament schreiben, ist im Sinne des Gesetzes also „testierfähig“. Er sollte dies sogar tun, um für den Fall seines Todes sicherzustellen, dass sein Erbe nach seinen Vorstellungen verteilt wird. Das Testament muss vom ersten bis zum letzten Zeichen eigenhändig und handschriftlich verfasst sein und eindeutige Angaben zu Namen, Ort und Datum aufweisen.

Für die rechtlich einwandfreie Erstellung eines Testaments ist es ratsam, einen Notar einzuschalten. Insbesondere, wenn die Vermögensverhältnisse komplexer sind oder der Testamentsschreiber unternehmerisch tätig ist. Wird ein Notar beauftragt, so ist es ausreichend, die gewünschte Erbverteilung mündlich zu übermitteln. Der Notar bringt alles schriftlich nieder, legt es anschließend zur Unterschrift vor und beglaubigt die wortgetreue Übertragung des persönlichen Willens des Erblassers. In der Regel wird das beglaubigte Testament beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt.

Ehepartner setzen sich entsprechend dem sogenannten „Berliner Testament“ gerne als gegenseitige Alleinerben ein. Die Kinder erhalten ihren Anteil dann erst, wenn beide Elternteile verstorben sind. Dies kann vor allem bei besonders großen Vermögen jedoch zu hohen steuerlichen Belastungen führen. Vor- und Nachteile sollten im Vorfeld sorgfältig abgewogen werden. Zu beachten ist, dass bei dieser Testamentsform der sogenannte Pflichtteil geltend gemacht werden kann.

Die Änderung oder das Widerrufen eines Testaments ist jederzeit möglich. Empfehlenswert ist es, den Angehörigen sowohl Existenz als auch Aufbewahrungsort des Dokuments anzugeben. Eine sehr praxisnahe Lösung ist die gemeinsame Aufbewahrung von Vorsorgeverfügungen, Bestattungsvorsorge und Testament.  

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